Statuten des Vereins «SeetalClassics»

I.  NAME UND SITZ

Art. 1

Unter dem Namen “SeetalClassics” besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Der Verein kann im Handelsregister eingetragen werden.

Art. 2

Der Verein hat seinen Sitz in 5703 Seon. Der Vorstand legt das Domizil fest.

 

II.  ZIEL UND ZWECK

Art. 3

Der Verein “SeetalClassics” bezweckt die generationenübergreifende Vermittlung von klassischer Musik für Jung und Alt und die Organisation sowie die Durchführung von regelmässigen Konzerten mit neuen Darbietungs- und Hörformen oder vielfältigen Erlebnisformen, wobei Musikerinnen und Musiker mit Bezug zum Kanton Aargau im Fokus stehen.

 

III.  MITGLIEDER UND GÖNNER

Art. 4

Mitglieder des Vereins “SeetalClassics” können natürliche und juristische Personen sowie Personengemeinschaften werden, die Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind. Die Mitglieder des Vereins bringen sich unentgeltlich für die Interessen, das Ziel und den Zweck ein.

Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Präsidenten zu richten. Über die Aufnahme ent- scheidet der Vorstand.

Art. 5

Gönner können können natürliche und juristische Personen sowie Personengemeinschaften werden, den Verein “SeetalClassics” finanziell unterstützen möchten. Gönner bezahlen einen jährlichen Beitrag, der jeweils an der Generalversammlung festgelegt wird.

Gönner erhalten den Jahresbericht und werden zur Generalversammlung eingeladen, haben an der Versammlung jedoch kein Stimm-, Wahl- und Antragsrecht.

Der Vorstand kann in einem Reglement verschiedene Kategorien von Gönnern mit unterschiedlich hohen finanziellen Beiträgen festlegen. Der Vorstand evaluiert zuhanden der Generalversammlung jährlich dieses Reglement und erstattet ihr Bericht.

Art. 6

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. Austritt
  2. Ausschluss
  3. Todesfall

Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Er kann nur unter Einhaltung einer sechs- monatigen Kündigungsfrist auf Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.

Jedes Mitglied und jeder Gönner kann vom Vorstand aus wichtigen Gründen ausgeschlossen werden. Der Beschluss des Ausschlusses erfolgt in der Regel nur nach Anhörung des Mit- gliedes, wird diesem schriftlich mitgeteilt und gilt sofort. Eine Rekursmöglichkeit an die Generalversammlung besteht nicht. Es ist dem Mitglied freigestellt, gegen diesen Beschluss den ordentlichen Richter anzurufen.

Ausgetreten und ausgeschlossene Mitglieder und Gönner haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch. Für die Beiträge haften sie nach Massgabe der Zeit ihrer Mitgliedschaft.

 

IV. ORGANE

Art. 7

Die Organe des Vereins “SeetalClassics” sind:

  1. Die Generalversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Revisionsstelle
  4. Die Geschäftsführung, sofern eine solche durch den Vorstand bestimmt wird

 

A.  Die Generalversammlung

Art. 8

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten drei Monate des Jahres statt.

Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 20 Tagen schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden.

Anträge zuhanden der Generalversammlung sind spätestens zwei Wochen im Voraus schriftlich an den Präsidenten zu richten.

Art. 9

Eine ausserordentliche Generalversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einzuberufen. Die Einladung hat zehn Tage vor der Versammlung zu erfolgen.

Art. 10

Die Aufgaben und Kompetenzen der Generalversammlung sind folgende:

  1. Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und der Bilanz sowie des Berichts der Revisionsstelle
  2. Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle
  3. Festsetzung des Jahresbudgets
  4. Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
  5. Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder
  6. Änderung der Statuten
  7. Auflösung des Vereins.

Art. 11

Beschlüsse an der Generalversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident einen Stichentscheid.

Alle anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Stellvertretung ist nicht zulässig.

Bei der Beschlussfassung über die Entlastung, über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein, ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen.

 

B. Vorstand

Art. 12

Der Vorstand besteht aus mindestens drei oder mehreren Mitgliedern und wird von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten, der von der Generalversammlung gewählt wird, selbst.

Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.

Der Vorstand wird vom Präsidenten einberufen oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes. Sofern kein Vorstandsmitglied die mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch per E-mail) möglich.

Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand von selbst. Solche Wahlen sind an der nächsten Generalversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

Art. 13

Der Vorstand deckt mit seinen Mitgliedern die nachstehenden Funktionen ab:

  1. Präsident
  2. Kassier
  3. Leiter Fundraising und Gönner
  4. Aktuar / Protokollführer
  5. Künstlerischer Leiter
  6. Leiter Eventorgantisation
  7. Medienverantwortlicher
  8. mindestens einem Beisitzer für besondere Aufgaben

Die Kumulation der Funktionen ist zulässig. Mit Ausnahme der Funktion des Präsidenten können die Funktionen nach lit. b bis g auch dem Geschäftsführer übertragen werden.

Art. 14

Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich der General- versammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere:

  1. Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen
  2. Ausarbeiten von Statuten, Anträgen und Reglementen
  3. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  4. Aufstellung von Budget und Jahresrechnung
  5. Verwaltung des Vereinsvermögens
  6. Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung
  7. Organisation sowie die Durchführung von Konzerten
  8. Weitere Tätigkeiten in Bezug auf die Erfüllung des Vereinszwecks
  9. Bestimmung einer Geschäftsführung und Wahl des Geschäftsführers
  10. Verabschiedung von Reglementen und Pflichtenheften

Art. 15

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen, allenfalls zusammen mit der Geschäftsführung, soweit eine solche bestimmt ist.

Der Vorstand legt fest, wer zeichnungsberechtigt ist und wie die Art der Zeichnung zu erfolgen hat

 

C. Revisionsstelle

Art. 16

Die Generalversammlung wählt jeweils auf die Dauer von drei Jahren zwei natürliche Personen als Revisionsstelle. Die Revison kann auch einer juristischen Person alleine übertragen werden (Treuhandgesellschaft o.ä.).

Art. 17

Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und die Bilanz und erstattet der ordentlichen Generalversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht. Sie stellt Antrag auf Genehmigung oder Nichtgenehmigung der Jahresrechnung und auf Entlassung oder Nichtentlassung der Vereinorgane. Im Übrigen ergeben sich die Aufgaben der Revisionsstelle aus dem Gesetz.

Art. 18

Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Die Jahresrechnung wird jährlich jeweils auf 31. Dezember abgeschlossen.

 

D. Geschäftsführung

Art. 16

Der Vorstand kann zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben eine Geschäftsstelle und einen Geschäftsbetrieb nach kaufmännischen Grundsätzen einrichten und eine Geschäftsführers sowie das notwendige Hilfspersonen anstellen.

Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle. Er erfüllt die Aufgaben und nimmt die Funktionen gemäss Art. 13 lit. b bis g wahr, die ihm der Vorstand überträgt. Rechte und Pflichten des Geschäftsführers sind im Arbeitsvertrag und in einem separaten Pflichtenheft, das der Vorstand erlässt, umschrieben. Im Übrigen legt der Vorstand die interne Organisation fest.

Der Geschäftsführer nimmt an den Verhandlungen des Vorstands mit beratender Stimme teil.

 

V. DAS VEREINSVERMÖGEN

 Art. 17

Das Vermögen des Vereins bildet sich aus den Mitgliederbeiträgen, Gönnerbeiträgen, Überschüssen der Betriebsrechnung, Erträgen aus Veranstaltungen und dem Vereinsvermögen, Verkauf von Tonträgern, Schenkungen, Veranstaltungsbeiträgen und Vermächtnissen.

Art. 18

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die per- sönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

 

VI. STATUTENÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG

Art. 19

Beschlüsse über die Statutenänderung bedürfen dem qualifizierten Mehr von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Generalversammlung über die Aufteilung des Liquidationserlöses.

Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Gründerversammlung vom 06.03.2020 genehmigt. Sie treten per sofort in Kraft.